Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kulturamtes Aschaffenburg
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kulturamt Aschaffenburg (im folgenden „Kulturamt“) und den Einzelkunden, Wiederverkäufern, Firmen- und Gruppenkunden (im folgenden einheitlich „Besucher“). Für Rechtsgeschäfte zwischen Kulturamt und Besucher gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt das Kulturamt nicht an, es sein denn, es stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
1.2 Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder dem Abschluss eines Abonnementvertrages gelten diese Bedingungen als vereinbart. Für Abonnenten gelten ergänzend die Abonnementbedingungen. 1.3 Wiederverkäufer verpflichten sich, die nachfolgenden AGB jedem Abnehmer beim Kartenerwerb bekannt zu geben.
§ 2 Eintrittspreise und Ermäßigungen
2.1 Die Vorstellungen und Preiskategorien werden verschiedenen Preisklassen zugeordnet, die in den Publikationen ausgewiesen sind. Die angebotenen Preise, Ermäßigungen und Gebühren sind insbesondere aus den Spielzeitprogrammen, dem Monatsspielplan und dem Internet ersichtlich. Im Falle geringerer Nachfrage bleiben im Stadttheater die Platzkategorien Galerie und 2. Rang, in der Stadthalle die Platzkategorie Balkon geschlossen.
2.2 Es ist nicht zulässig, einen anderen, als den auf der Eintrittskarte bezeichneten Platz einzunehmen, auch nicht nach der Pause. Bei unberechtigtem Platzwechsel kann der Unterschiedsbetrag erhoben oder der Besucher von diesem Platz oder aus der Vorstellung verwiesen werden.
2.3 Ermäßigungen werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Veranstaltungsserie durch das Kulturamt gewährt. Die für die Vorstellung jeweils geltenden Ermäßigungen sind an der Theaterkasse oder beim Kulturamt zu erfragen. Das Kulturamt behält sich vor, auf bestimmte Vorstellungen keine Ermäßigungen zu gewähren.
2.4 Das Kulturamt verlangt bei allen ermäßigten Eintrittskarten vor Einlass den Nachweis der Berechtigung zur Ermäßigung. Die Berechtigung muss am Vorstellungstag gelten. Ermäßigungen müssen mit Licht-bildausweis beim Einlass nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die Differenz zum vollen Kartenpreis vor Einlass nachentrichtet werden. Andernfalls kann der Einlass nicht gewährt werden.
2.5 Die gleichzeitige Gewährung mehrerer Ermäßigungen pro Eintrittskarte ist ausgeschlossen. 2.6 Nach Abschluss des Buchungsvorganges können Ermäßigungen nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 3 Vertragsschluss / Kartenerwerb / Versand
3.1 Der Eintrittskartenverkauf zwischen dem Kulturamt und dem Besucher kommt durch die Bestellung des Besuchers (Angebot) und ihre Bestätigung durch das Kulturamt (Annahme) zustande. Eintrittskarten können an der Theaterkasse, angeschlossenen Vorverkaufsstellen sowie schriftlich, telefonisch oder über das Internet erworben werden. Erfolgt die Bestellung schriftlich, telefonisch oder über das Internet, erhält der Besucher als Bestätigung eine Kunden- bzw. Auftragsnummer, die ihm mündlich, telefonisch oder schriftlich (bei Internetverkauf per Email) mitgeteilt wird.
3.2 Der Besucher erwirbt die Eintrittskarten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sofern vom Besucher Eintrittskarten weiter veräußert werden, ist eine Vertretung des Kulturamts ausgeschlossen. Ein Weiterverkauf der Eintrittskarten zu einem höheren als dem vom Kulturamt ausgewiesenen Preis ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann das Kulturamt den Mehrerlös herausverlangen. Ein gewerbsmäßiger Weiterverkauf bedarf einer gesonderten Genehmigung des Kulturamts.
3.3 Wünscht der Besucher eine Zusendung der Eintrittskarten, erhebt das Kulturamt zusätzlich zum Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr, die die Versandkosten beinhaltet. Die Eintrittskarten werden dem Besucher nach vollständigem Zahlungseingang auf dessen Gefahr zugeschickt. Eine Gewähr für die rechtzeitige Postzustellung der Karten wird nicht übernommen. Der Besucher hat die erhaltenen Eintrittskarten auf Richtigkeit und Vollständigkeit (insbesondere Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Preis und Anzahl) zu überprüfen; Reklamationen sind dem Kulturamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.4 Bezahlte Eintrittskarten können auf Wunsch des Besuchers an der Abendkasse hinterlegt werden. Bei Nicht-Abholung der Karten besteht kein Anspruch auf Ersatzleistung oder Rückzahlung des Kaufpreises.
3.5 Sofern dem Besucher eine Option für den Erwerb von Eintrittskarten eingeräumt wurde (Reservierung), verfällt diese ersatzlos, wenn sie bis zum mitgeteilten Termin vom Besucher nicht wahrgenommen wird.
3.6 Die Öffnungszeiten der Theaterkasse ergeben sich aus den Publikationen des Kulturamts. Die Abendkasse öffnet jeweils 45 Minuten vor Beginn einer Vorstellung. Es findet grundsätzlich kein Vorverkauf für andere Veranstaltungen an der Abendkasse statt, da der Verkauf der Abendveranstaltung absoluten Vorrang hat.
§ 4 Gutscheine und besondere Angebote
4.1 Geschenkgutscheine behalten bis zu drei Jahre ihre Gültigkeit. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres des Gutscheinkaufs bzw. einer erfolgten Teileinlösung (§195 BGB). Übersteigt beim Einlösevorgang der Kartenwert der erworbenen Eintrittskarte den Gutscheinwert, ist die Differenz vom Besucher zu zahlen. In allen anderen Fällen erhält der Besucher für die Differenz einen neuen Geschenkgutschein.
4.2 Tauschgutscheine aus dem Abonnement gelten nur bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit.
4.3 Ein Geschenk- bzw. Tauschgutschein kann nicht gegen Geldersatz umgetauscht werden. Die Einlösung eines Geschenk- bzw. Tauschgutscheines im Internet ist nicht möglich.
4.4 Für verlorene Geschenk- bzw. Tauschgutscheine oder verfallene Tauschgutscheine kann kein Ersatz gewährt werden.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung / Eigentumsvorbehalt / Verzug
5.1 Der Kaufpreis wird mit der Bestätigung der Bestellung unter Vergabe einer individuellen Kunden- und Auftragsnummer zur Zahlung fällig. Zahlungen können durch Barzahlung, Überweisung oder EC-Karte erfolgen.
5.2 Eintrittskarten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Kulturamts. Sollte eine Zahlung rückbelastet werden, ist der Besucher zur unverzüglichen Rückgabe der Eintrittskarten und zur Erstattung der durch die Rückbelastung entstandenen Kosten verpflichtet.
5.3 Reservierte Karten, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, werden nach Ablauf der Zahlungsfrist in den freien Verkauf gegeben.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist das Kulturamt berechtigt, für jede Mahnung, einschließlich der ersten, eine angemessene Gebühr zu erheben. Darüber hinaus ist das Kulturamt berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, sofern nicht das Kulturamt die Belastung mit einem höheren oder der Besucher die Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Rückgabe und Umtausch von Eintrittskarten /Kartenverlust
6.1 Eine Rückgabe bzw. der Umtausch von Eintrittskarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch im Falle der Umbesetzung von Rollen.
6.2 Bei Vorstellungsänderung können die Eintrittskarten ausschließlich bis zum Tage der Vorstellung an der Theaterkasse zurückgegeben werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Etwaige Anfahrts- oder Übernachtungskosten werden nicht erstattet. Der Besucher erhält die Erstattung des vollen Kartenpreises unter Abzug externer Vorverkaufsgebühren, falls die Eintrittskarten an anderer Stelle als an der Theaterkasse gekauft wurden. Voraussetzung für die Erstattung ist die Vorlage der originalen Eintrittskarten (keine Kopie).
6.3 Bei Vorstellungsausfall bietet das Kulturamt dem Besucher den Umtausch gegen eine gleichwertige Eintrittskarte für eine andere Vorstellung seiner Wahl innerhalb der gleichen Veranstaltungsserie an oder erstattet den Kaufpreis gegen Rückgabe der Eintrittskarte. Der Wunsch auf Tausch bzw. Rückgabe muss dem Kulturamt gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach der ausgefallenen Vorstellung persönlich oder schriftlich geltend gemacht werden; andernfalls verfällt der Anspruch. Weitergehende Ansprüche des Besuchers (z. B. Anfahrts-/ Übernachtungskosten) sind ausgeschlossen. Bei Vorstellungsausfall infolge höherer Gewalt (Streik, Landestrauer, Stromausfall, Naturkatastrophe u. ä.) wird kein Ersatz gewährt.
6.4 Bei Vorstellungsabbruch wird das Eintrittsgeld nur erstattet, wenn noch nicht die Hälfte der Vorstellung abgelaufen ist. Ein Erstattungsanspruch ist spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der abgebrochenen Vorstellung dem Kulturamt gegenüber persönlich oder schriftlich geltend zu machen.
6.5 Eine Erstattung des Kaufpreises oder die Aushändigung von Ersatzkarten bei Verlust von Eintrittskarten, Gutscheinen oder Tauschbelegen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für nicht rechtzeitig umgetauschte Abonnementvorstellungen.
6.6 Aufführungsbedingt kann es dazu kommen, dass von einigen Sitzplätzen die Sicht auf die Bühne nur eingeschränkt möglich ist. Ein Entschädigungsanspruch hierfür besteht nicht.
6.7 Etwaige Rückzahlung von Vorverkaufs- oder sonstigen Gebühren obliegt dem jeweiligen Wiederverkäufer.
§ 7 Beginn / Einlass
7.1 Das Theater wird in der Regel eine Stunde vor Beginn der Vorstellung geöffnet. Einlass in den Zuschauerraum erfolgt nach Weisung des jeweiligen Gastspieltheaters in der Regel 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn.
7.2 Nach Beginn einer Vorstellung können Besucher mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher erst in einer geeigneten Pause in den Zuschauerraum eingelassen werden. Ein Anspruch auf verspäteten Einlass besteht nicht. Ebenso kann nach der Pause, wenn das Zeichen zum Wiedereinnehmen der Plätze nicht beachtet wurde, kein Anspruch auf Einlass nach Wiederbeginn der Vorstellung erhoben werden.
7.3 Für Rollstuhlfahrer stehen in begrenztem Umfang Plätze zur Verfügung. Sie haben nur dann einen Anspruch auf einen behindertengerechten Platz, wenn sie beim Kauf der Eintrittskarte angegeben haben, dass sie auf einen solchen Platz angewiesen sind.
7.4 Das Kulturamt übernimmt keine Aufsichtspflichten über Kinder und Jugendliche, die ohne Begleitung Erwachsener an Veranstaltungen des Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenprogramms teilnehmen. Das Kulturamt behält sich das Recht vor, Kinder und Jugendliche ohne Begleitung Erwachsener vom Besuch einer Veranstaltung auszuschließen, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer Einsichtsfähigkeit erkennbar noch nicht in der Lage sind, die Veranstaltung alleine zu besuchen.
7.5 Die Eintrittskarte verliert nach Ende der Vorstellung und bei Verlassen der Spielstätte ihre Gültigkeit.
§ 8 Ton-, Foto- und Filmaufnahmen
8.1 Am Veranstaltungsort sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Aufnahmegeräte und Kameras aller Art dürfen nicht mit in den Zuschauerraum genommen werden. Sie müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden.
8.2 Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können vom Kulturamt eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat.
8.3 Besucher des Theaters erklären mit dem Kauf der Eintrittskarte ihre Einwilligung dazu, dass das Kulturamt im Rahmen der Veranstaltung Ton-, Foto und Filmaufnahmen macht und diese ohne zeitliche und räumliche Beschränkung vervielfältigt und veröffentlicht. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.
§ 9 Hausrecht / Hausordnung
9.1 Der Kulturamtsleiter und der technische Inspektor üben im Theater das Hausrecht aus. Zur Ausübung sind ferner das Servicepersonal, das Kassenpersonal sowie sonstige dazu bevollmächtigte Personen berechtigt. Den Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
9.2 Besucher können aus der laufenden Vorstellung verwiesen werden, wenn sie diese stören oder andere Besucher belästigen. Ihnen kann auch der Zutritt verweigert werden, wenn Anlass zur entsprechenden Befürchtung besteht. Darüber hinaus kann das Kulturamt diesen Personen gegenüber ein Hausverbot aussprechen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.
9.3 Gegenstände, die geeignet sind, die Vorstellung zu stören (z. B. Handys, elektronische Uhren) sind auszuschalten. Aus Sicherheitsgründen dürfen keine sperrigen Gegenstände (Taschen, Rucksäcke, Kindersitze u. a.) in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Die Mitnahme von Tieren in das Theater ist nicht gestattet.
9.4 Das Rauchen in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des Theaters ist untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bayerischen Nichtraucherschutzgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung.
9.5 Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Räumlichkeiten des Theaters ist untersagt. Ebenso ist der Verzehr von Speisen und Getränken im Zuschauerraum grundsätzlich nicht gestattet.
§ 10 Garderobe
10.1 Mäntel, Schirme, Stöcke, große Taschen und ähnliche Gegenstände müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Garderobenpersonal ist berechtigt, die Verwahrung für besonders wertvolle Gegenstände abzulehnen.
10.2 Mit Abgabe der Garderobenmarke haftet das Kulturamt für Verlust oder Beschädigung der aufbewahrten Gegenstände nur, soweit das Garderobenpersonal seine Aufbewahrungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des hinterlegten Gegenstandes und beträgt höchstens 500,00 Euro. Von der Haftung ausgeschlossen sind Ausweise und Urkunden aller Art, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel und Wertsachen wie Schmuck, elektronische Geräte etc. insbesondere auch dann, wenn sich diese Gegenstände in Manteltaschen oder Behältnissen befinden. Die Aufbewahrung dieser Gegenstände geschieht auf Gefahr des Besuchers.
10.3 Der Verlust oder die Beschädigung von Garderobengegenständen sowie der Verlust einer Garderobenmarke müssen unverzüglich beim Garderobenpersonal gemeldet werden. Schäden, die durch Diebstahl entstanden sind, müssen unverzüglich bei der örtlichen Polizeibehörde gemeldet werden; der Nachweis für die Meldung muss dem Kulturamt vorgelegt werden.
10.4 Garderobengegenstände dürfen ohne Garderobenmarke nur dann ausgehändigt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besucher der berechtigte Empfänger ist. Bei Verlust der Garderobenmarke kann das Kulturamt einen angemessenen Geldersatz verlangen.
§ 11 Fundsachen
11.1 Gegenstände aller Art, die im Bereich des Theaters gefunden werden, sind beim Abend- bzw. Garderobenpersonal abzugeben. Diese werden im Fundbüro der Stadt Aschaffenburg verwahrt.
11.2 Der Verlust von Gegenständen ist dem Einlass bzw. Garderobenpersonal unverzüglich zu melden.
§ 12 Haftung / Schadenersatz
12.1 Das Kulturamt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz.
12.2 Soweit in diesen AGB die Haftung für einen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies nicht für einen Schaden, der auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Kulturamtes, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die genannten Personengruppen liegt.
12.3 Für Fremdleistungen (z. B. gastronomische Leistungen) und evtl. daraus resultierende Schäden haftet nicht das Kulturamt, sondern der jeweilige Leistungserbringer direkt.
§ 13 Datenschutz
Das Kulturamt ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten des Besuchers unter Einhaltung des Datenschutzrechtes zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Das Kulturamt ist berechtigt, die Daten an natürliche oder juristische Personen zum Zwecke des Kartenvertriebs weiterzugeben, sofern diese vom Kulturamt hierzu beauftragt wurden. Der Besucher erklärt sich mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder eines Abonnements hiermit einverstanden.
§ 14 Covid-19-Sonderregelungen
Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und um die Bevölkerung zu schützen, hat die Bayerische Staatsregierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Diese betreffen auch den Besuch von Kulturveranstaltungen. Gemäß Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 2020, Az. K.2-M4635/27/164 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wird von Theatern ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen gefordert. Dieser Aufforderung ist das Kulturamt mit dem „Hygienekonzept für die Spielstätte Stadttheater Aschaffenburg“ nachgekommen, das in der jeweils gültigen Fassung zum Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt wird.
14.1 Nach § 2, Abs.1 der Sechsten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV, Stand 9. Sep. 2020) ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur gestattet
- mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
- in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Alle weiteren Personen bzw. Personengruppen müssen einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
14.2. Vom Besuch der Veranstaltungen sind Personen ausgeschlossen, die
- in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder
- Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
Bei Symptomen, die während des Aufenthaltes im Theater auftreten, ist der Veranstalter hierüber zu informieren und das Theater unverzüglich zu verlassen.
14.3 Für Besucher ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Zutritt ins Haus bis zum Verlassen des Hauses verpflichtend. Dies gilt nicht während der Veranstaltung, solange der Zuschauer an seinem Platz sitzt.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.
14.4 Personalisierung von Besucherdaten, Verbot des anonymen Weiterverkaufs von Tickets
- Jeder Ticketkauf erfolgt auf Kundendatenbasis. Die Personalisierung erfolgt mittels Erfassung von Vornamen, Nachnamen, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kartenkäufers. Es gelten die entsprechenden Regelungen der DSGVO.
- Eine Kartenrücknahme bzw. eine Umschreibung der Kundendaten im Falle des Weiterverkaufs an bekannte Personen ist möglich, ein anonymer Weiterverkauf ist nicht gestattet.
- Für die Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten werden die Kontaktdaten aller an der Veranstaltung beteiligten Personen bestmöglich dokumentiert und bei Bedarf den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellt.
14.5 Konsequente Anwendung des Hausrechts
- Gegenüber Besuchern, die gegen die Schutz- und Hygienemaßnahmen verstoßen, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Klausel so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt für eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke.
15.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Aschaffenburg.
15.3 Sofern gesetzlich kein anderer zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, ist Gerichtsstand Aschaffenburg.
§ 16 Inkrafttreten
Diese AGB treten mit Wirkung zum 23.09.2020 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kulturamts.
Aschaffenburg, 23.09.2020
Kulturamt der Stadt Aschaffenburg